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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Dezember 2025 · Gültig ausschließlich für Unternehmer (B2B) i.S.d. § 14 BGB

§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen POETSCHKE-IT, Marcel Pötschke (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Erbringung von Dienstleistungen und Werkleistungen im Bereich Konzeption, Erstellung und Managed-Betrieb von Websites („Managed Websites“), einschließlich der dazugehörigen technischen Infrastruktur (Hosting/Deployment), laufenden Betreuung (Care) und damit verbundenen Anpassungen und Weiterentwicklungen.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss, als Unternehmer zu handeln.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (z. B. E-Mail) zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vereinbarungen (insbesondere Angebote, Leistungsbeschreibungen, Projektverträge) gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor, soweit sie in Textform dokumentiert sind.

§ 2 Vertragsschluss, Rangfolge und Leistungsbeschreibung

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch (a) Annahme eines Angebots des Auftragnehmers in Textform (z. B. E-Mail), (b) Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder (c) Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer auf erkennbare Veranlassung des Auftraggebers.

(3) Maßgeblich für Art, Umfang und Qualität der Leistungen sind (in dieser Rangfolge):

  • das individuell vereinbarte Angebot / die individuelle Leistungsbeschreibung,
  • gegebenenfalls Projekt- oder Leistungsscheine,
  • diese AGB.

(4) Änderungen, Erweiterungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs („Change Requests“) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden grundsätzlich nach Zeit- und Materialaufwand gesondert vergütet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(5) Beschreibungen von Leistungen (z. B. auf der Website, in Präsentationen, Referenzen oder Produktblättern) sind keine Garantien im Rechtssinne, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Konkrete Leistungsmerkmale und Beschaffenheiten ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot und der individuellen Leistungsbeschreibung.

§ 3 Managed Websites: Projektphase, Care und Weiterentwicklung

(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich „Managed Websites“ grundsätzlich in drei Bausteinen: (a) einmalige Projektleistungen zur Erstellung oder grundlegenden Überarbeitung einer Website („Projektphase“), (b) laufende Leistungen zum Betrieb und zur Pflege der Website („Care“) sowie (c) gesondert beauftragte Weiterentwicklungsleistungen („Weiterentwicklung“). Maßgeblich ist das jeweilige Angebot.

(2) In der Projektphase erstellt der Auftragnehmer auf Basis des vereinbarten Leistungsumfangs eine Website auf Grundlage eines modernen technischen Stacks (insbesondere Next.js oder vergleichbare Frameworks). Die Projektleistung umfasst – soweit im Angebot vereinbart – insbesondere Konzeption, Layout/Design, technische Umsetzung, Responsive-Umsetzung für relevante Endgeräte (insbesondere Mobilgeräte, Tablet, Desktop), Integration von Kontakt- oder Anfragefunktionen sowie grundlegende technische Suchmaschinenoptimierung (z. B. saubere Struktur, Meta-/Index-Logik, Performance-Basics).

(3) Die Projektphase endet mit der Fertigstellung und – soweit vereinbart oder gesetzlich vorgesehen – mit Abnahme sowie dem produktiven Go-Live der Website. Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. Umsätze, Leads, Rankingpositionen) und keine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen, soweit dies nicht ausdrücklich als Garantie vereinbart wurde.

(4) Der laufende Betrieb der Website ist grundsätzlich nicht in der einmaligen Projektvergütung enthalten, sondern erfolgt im Rahmen gesondert zu vergütender Care-Leistungen. Care kann insbesondere umfassen: (a) Managed Hosting und Deployment der Website, (b) regelmäßige Updates und Sicherheitschecks im vereinbarten Rahmen (Best-Effort), (c) Monitoring und Backups sowie (d) die Umsetzung kleiner Änderungen im laufenden Betrieb (z. B. Austausch von Texten und Bildern, kleinere Layout-Anpassungen, Einfügen weiterer Inhalte nach bestehenden Templates) auf Basis eines Minuten- oder Stundenkontingents. Der konkrete Umfang der Care-Leistungen, die Abrechnungsmodalitäten und ggf. enthaltene Kontingente ergeben sich aus dem jeweiligen Care-Angebot.

(5) Änderungen, die über den typischen Care-Umfang hinausgehen und eine gesonderte Konzeption, Entwicklung oder Integration erfordern (z. B. neue Funktionen, neue Seitenstrukturen, Anbindung externer Systeme, APIs, Datenbankfunktionen, umfangreiche Redesigns oder neue Module), gelten als Weiterentwicklungsleistungen und werden gesondert nach Zeit- und Materialaufwand oder auf Basis gesondert vereinbarter Kontingente/Stundenpakete abgerechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Maßnahme als Weiterentwicklung einzuordnen, wenn Art und Umfang den charakteristischen Rahmen der vereinbarte Care-Leistungen überschreiten.

(6) Managed Services (insbesondere Care-Leistungen und sonstige laufende Leistungen) werden als Best-Effort-Leistungen im vereinbarten Rahmen erbracht. Ein bestimmtes Service-Level (SLA), feste Reaktions-, Entstör- oder Wiederherstellungszeiten gelten nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich, messbar und in Textform vereinbart wurden. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten Erfolg, insbesondere keine garantierte Verfügbarkeit, keine bestimmten Performance-Werte (z. B. Ladezeiten), keine konkreten Suchmaschinenrankings und keinen wirtschaftlichen Erfolg des Auftraggebers.

(7) Supportanfragen sind über die vereinbarten Kanäle (z. B. E-Mail, Ticketsystem) zu stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anfragen nach Dringlichkeit (z. B. sicherheitsrelevante Vorfälle vor Funktionswünschen) zu priorisieren. Wartungsarbeiten können in angemessenen Wartungsfenstern durchgeführt werden; soweit planbar, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vorab. Sicherheitsrelevante Maßnahmen dürfen auch kurzfristig durchgeführt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(8) Soweit nicht abweichend vereinbart, werden Support- und Care-Leistungen innerhalb üblicher Geschäftszeiten erbracht (Montag bis Freitag, 09:00–17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers). Leistungen außerhalb dieser Zeiten (z. B. Notfalleinsätze) sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil eines vereinbarten Leistungsumfangs sind.

(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung jederzeit Subunternehmer oder freie Mitarbeiter einzusetzen. Vertragspartner des Auftraggebers bleibt ausschließlich der Auftragnehmer.

(10) Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Optimierung der Website für die jeweils aktuellen Hauptversionen gängiger Browser (insbesondere Chrome/Chromium, Edge, Firefox, Safari) sowie für aktuelle mobile Betriebssysteme (iOS/Android). Für veraltete Browser/Endgeräte, Sonderkonfigurationen (z. B. restriktive Unternehmens-Proxys, deaktiviertes JavaScript, spezielle Sicherheitstools) oder Drittanbieter-Plugins des Auftraggebers wird keine Kompatibilität geschuldet.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge, Freigaben und Materialien rechtzeitig, vollständig, richtig und in verwertbarer digitaler Form zur Verfügung. Verzögerungen, Mehrkosten oder Leistungshindernisse infolge unvollständiger, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung fallen in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass von ihm bereitgestellte Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Logos, Marken, Daten, Software) frei von Rechten Dritter sind bzw. die für die vorgesehene Nutzung erforderlichen Rechte wirksam eingeräumt wurden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Rechten Dritter durch die vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte resultieren, soweit der Auftragnehmer die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

(3) Der Auftraggeber ist – sofern nicht ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart – selbst verantwortlich für die rechtlich erforderlichen Inhalte seiner Website oder sonstigen Auftritte, insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Informationen, Pflichtangaben und ggf. branchenspezifische Hinweise.

(4) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsberatungsleistungen. Insbesondere schuldet der Auftragnehmer keine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Inhalten, Pflichtangaben, Tracking-/Cookie-Setups, Geschäftsmodellen, Werbeaussagen, Marken- oder Lizenzlagen des Auftraggebers. Etwaige Hinweise des Auftragnehmers stellen keine Rechtsberatung dar.

(5) Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, werden kritische Basis-Zugänge (insbesondere Domain/Registrar und DNS) vom Auftraggeber in eigenen Accounts geführt. Der Auftragnehmer erhält nur die zur Leistungserbringung erforderlichen Berechtigungen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass er diese Zugänge auch im Notfall (z. B. Ausfall des Auftragnehmers) behalten und nutzen kann.

(6) Der Auftraggeber sorgt in seinem Verantwortungsbereich für angemessene Datensicherungen und Zugriffssicherheit (z. B. Passwortschutz, Berechtigungskonzepte, Zwei-Faktor-Authentifizierung), soweit dies nicht ausdrücklich als Managed Service durch den Auftragnehmer übernommen wurde.

(7) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Hinweissetzung Mehraufwände gesondert nach Zeit- und Materialaufwand abrechnen und/oder vereinbarte Termine angemessen verschieben.

§ 5 Vergütung, Umsatzsteuer, Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Es gelten die im Angebot, Projektvertrag oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreise gekennzeichnet – als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt der Stundensatz 75,00 € netto. Die Abrechnung kann minutengenau erfolgen.

(4) Der Auftragnehmer ist bei längeren Projekten und fortlaufenden Leistungen berechtigt, angemessene Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder regelmäßige Periodenabrechnungen (z. B. monatlich) zu verlangen.

(5) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(6) Der Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, sofern er nicht bereits zuvor durch Mahnung in Verzug geraten ist. Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie pauschale Verzugsschäden geltend zu machen.

(7) Bei erheblichen Zahlungsrückständen ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen vorübergehend zurückzuhalten oder zu unterbrechen (z. B. Pausierung von Managed Services), bis der Rückstand ausgeglichen ist. Gesetzliche Rechte zur Zurückbehaltung und Kündigung bleiben unberührt.

(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, entscheidungsreif oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe von Arbeitsergebnissen (z. B. Dateien, Exporte, Zugänge), die Liveschaltung der Website sowie die Einräumung oder Erweiterung von Nutzungsrechten bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung zurückzuhalten.

(10) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung für laufende Care-/Managed-Services in angemessenem Umfang anzupassen, sofern sich seine Kosten für die Leistungserbringung nicht nur unerheblich erhöhen (z. B. Hosting-/Provider- Preise, Lizenzkosten, Sicherheitsanforderungen). Die Anpassung wird mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden in Textform angekündigt. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung, sind beide Parteien berechtigt, den betreffenden Care-/Managed-Service-Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen.

§ 6 Termine, Leistungshindernisse, höhere Gewalt und Ausfall des Auftragnehmers

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden und der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt.

(2) Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegende Umstände (z. B. Ausfälle von Rechenzentren oder Netzinfrastruktur, Streik, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, Terror- oder Cyberangriffe) sowie nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Störungen bei Drittanbietern (z. B. Hosting, E-Mail-Provider, SaaS, APIs) berechtigen den Auftragnehmer, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung nebst einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über solche Umstände, soweit ihm dies zumutbar möglich ist.

(3) Fällt der Auftragnehmer unerwartet aus (z. B. Krankheit, Unfall), ist er berechtigt, Leistungen vorübergehend zu pausieren. Soweit möglich und zumutbar, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber zeitnah. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer keine dauerhafte Erreichbarkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten. Notfalleinsätze oder Leistungen außerhalb üblicher Geschäftszeiten sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.

§ 6a Notfallregelung (Tod, Unfall, dauerhafte Leistungsunfähigkeit)

(1) Notfall: Kann der Auftragnehmer Leistungen aufgrund von Unfall, schwerer Erkrankung, Tod oder sonstiger dauerhafter Handlungsunfähigkeit voraussichtlich länger als 14 Kalendertage nicht erbringen (nachfolgend insgesamt „Notfall“), gelten ergänzend die Regelungen dieses Paragraphen.

(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen grundsätzlich persönlich. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Stellung eines Vertreters oder eines bestimmten Subunternehmers besteht nicht. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vorsorglich einen Notfallkontakt oder Vertreter zu benennen.

(3) Soweit technisch und organisatorisch möglich, wird die Handlungsfähigkeit des Auftraggebers bereits vorsorglich dadurch erleichtert, dass kritische Basis-Zugänge (insbesondere Domain/Registrar und DNS) gemäß § 4 Abs. 5 im Verantwortungsbereich des Auftraggebers geführt werden.

(4) Ist dem Auftraggeber infolge eines Notfalls die Fortsetzung der Zusammenarbeit objektiv nicht möglich oder nicht zumutbar, ist er berechtigt, laufende Managed-Services-Verträge aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.

(5) Soweit im Zeitpunkt des Notfalls Backups, Exporte oder sonstige Projektdaten im vereinbarten Umfang vorhanden sind, stellt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber oder einem von ihm benannten Nachfolger (z. B. neuem Dienstleister) soweit technisch und organisatorisch möglich sowie rechtlich zulässig zur Verfügung. Ist der Auftragnehmer hierzu aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage (z. B. Tod), werden sich seine insoweit berechtigten Rechtsnachfolger nach bestem Wissen und Können bemühen, eine Herausgabe im rechtlich zulässigen Umfang zu ermöglichen, sofern ihnen ein entsprechender Zugriff und die Mitwirkung möglich sind. Eine Garantie für Aktualität, Vollständigkeit oder Verfügbarkeit besteht nur im vertraglich vereinbarten Backup-Umfang und unter dem Vorbehalt, dass keine Rechte Dritter (insbesondere aus Lizenzverträgen über Drittsoftware) entgegenstehen.

§ 7 Abnahme bei Werkleistungen

(1) Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, zeigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Abnahmefähigkeit der Werkleistung in Textform an.

(2) Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang der Abnahmeanzeige und erklärt die Abnahme, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Wesentliche Mängel hat der Auftraggeber innerhalb dieser Frist konkret und nachvollziehbar in Textform zu rügen.

(3) Erfolgt innerhalb der Frist keine fristgerechte Rüge wesentlicher Mängel oder nimmt der Auftraggeber das Werk produktiv in Gebrauch, gilt das Werk als abgenommen, sofern der Auftragnehmer bei Abnahmeanzeige auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (Abnahmefiktion).

(4) Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden im Rahmen der Mängelhaftung nachgebessert.

§ 8 Nutzungsrechte, Quellcode, Dritt-Lizenzen

(1) Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Werke (z. B. Quellcode, Softwaremodule, Designs, Grafiken, Konzepte, Dokumentationen) sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftragnehmer bleibt Inhaber sämtlicher Urheberrechte und sonstiger gewerblicher Schutzrechte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber erhält – sofern im Angebot nicht abweichend geregelt – nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, auf Dritte nicht frei übertragbares Nutzungsrecht an den im Rahmen des konkreten Projekts erstellten Werken zur vertragsgemäßen Nutzung für eigene Zwecke. Das Nutzungsrecht darf jedoch an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, an Rechtsnachfolger im Rahmen einer Unternehmensübertragung sowie an vom Auftraggeber beauftragte Dienstleister zur Wartung, Pflege und Weiterentwicklung der vertragsgegenständlichen Lösung weitergegeben werden, soweit diese im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers handeln. Soweit zur Nutzung erforderlich, umfasst das Nutzungsrecht auch das Recht zur technisch notwendigen Vervielfältigung und zur Anpassung (Bearbeitung) im Rahmen des vereinbarten Einsatzzwecks.

(3) Vorbestehende Werke, generische Komponenten, wiederverwendbare Module, Tooling, Framework-Setups sowie interne Betriebs-, Build- und Deployment-Konfigurationen, die nicht ausschließlich für den Auftraggeber entwickelt wurden, bleiben im Eigentum und in der ausschließlichen Verfügungsbefugnis des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält hieran lediglich ein Nutzungsrecht, soweit dies für den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lösung erforderlich ist; weitergehende Rechte, insbesondere zur eigenständigen Vermarktung dieser Komponenten, werden nicht eingeräumt.

(4) Drittkomponenten (z. B. Open-Source-Software, Frameworks, Fonts, Icons, UI-Libraries, SaaS-Services) unterliegen den jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter. Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber keine hiervon abweichenden Rechte ausdrücklich einräumt, ist der Auftraggeber für den Erwerb, die Verlängerung und die Einhaltung der für seinen Einsatzbereich erforderlichen Lizenzen und Abonnements selbst verantwortlich.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber und das Projekt (z. B. Firmenname, Logo, beschreibende Projektangaben, Screenshot, Link) in angemessenem Umfang als Referenz zu nennen, insbesondere in Präsentationen, auf der Website und in Social Media, sofern der Auftraggeber dem nicht aus wichtigem Grund in Textform widerspricht. Vertrauliche Informationen werden nicht veröffentlicht.

(6) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung kommerzielle oder kostenpflichtige Drittkomponenten verwendet werden (z. B. Premium-NPM-Packages, UI-Kits, Libraries mit organisations- oder nutzerbezogenen Lizenzen), verbleiben die entsprechenden Lizenzrechte ausschließlich beim Auftragnehmer bzw. beim jeweiligen Lizenzgeber. Der Auftraggeber erwirbt hieran ohne gesonderte Vereinbarung keine eigenständigen Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Übertragungsrechte. Eine Herausgabe der betreffenden Quell- oder Programmbestandteile (einschließlich Zugangsdaten zu Paketregistern, Repositories oder Lizenzschlüsseln) ist ohne gesonderte Vereinbarung und ohne Nachweis einer eigenen Lizenz des Auftraggebers nicht geschuldet. Möchte der Auftraggeber die Lösung eigenständig (weiter) betreiben oder durch Dritte betreuen lassen, ist er für den Erwerb der hierfür erforderlichen Lizenzen selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf Wunsch bei der technischen Umstellung oder beim Austausch solcher Komponenten gegen gesonderte Vergütung.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Unterstützung der Leistungserbringung geeignete Automatisierungs- oder KI-Tools einzusetzen (z. B. zur Ideengenerierung, Text-/Code-Unterstützung, Tests). Der Auftraggeber kann den Einsatz für ein konkretes Projekt in Textform untersagen. Eine rechtliche Prüfung etwaiger KI-Ergebnisse ist nicht geschuldet.

§ 9 Hosting, externe Dienste, E-Mail und technische Abhängigkeiten

(1) Soweit Hosting, Deployment oder externe Dienste (z. B. E-Mail, Datenbanken, APIs, CDN, Analytics, Zahlungsdienste) eingesetzt werden, können hierfür Drittanbieter genutzt werden. Deren Verfügbarkeit, Leistungsumfang, Sicherheitsniveau und Geschäftsbedingungen liegen außerhalb des unmittelbaren Einflusses des Auftragnehmers.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für eine ununterbrochene Verfügbarkeit oder bestimmte Leistungsmerkmale externer Dienste. Änderungen von APIs, Funktionsumfang, Preismodellen, Limits oder Sicherheitsanforderungen bei Drittanbietern können Anpassungsbedarf verursachen. Soweit solche Anpassungen nicht ausdrücklich im Leistungsumfang enthalten sind, werden sie nach Zeit- und Materialaufwand gesondert vergütet.

(3) Bei E-Mail-Konfigurationen (z. B. SPF, DKIM, DMARC, SMTP-Einrichtung) schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Einrichtung im vereinbarten Umfang, jedoch keinen Erfolg im Sinne einer garantierten Zustellbarkeit oder Spamfreiheit, da Zustellraten u. a. von Empfängersystemen, Reputation, Inhalt und Nutzungsverhalten abhängen.

(4) Der Auftraggeber darf über bereitgestellte oder mitverwaltete Hosting-/Deployment- Umgebungen keine rechtswidrigen Inhalte, Schadsoftware, Spam, Phishing, Inhalte, die Rechte Dritter verletzen, oder sonstige missbräuchliche Nutzungen bereitstellen oder verbreiten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm bekannte Sicherheitsvorfälle oder Verdachtsfälle unverzüglich mitzuteilen.

(5) Bei hinreichenden Anhaltspunkten für Verstöße nach Abs. (4) oder bei akuter Gefahrenlage (z. B. kompromittierte Systeme, laufende Angriffe) ist der Auftragnehmer berechtigt, erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich (Teil-)Sperrung, Deaktivierung einzelner Funktionen oder kurzfristiger Zugangsbeschränkungen, soweit dies zur Abwehr oder Begrenzung von Schäden notwendig ist. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber – soweit zumutbar – vor oder unverzüglich nach der Maßnahme.

(6) Soweit Drittanbieter-Verträge/Lizenzen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, stellt der Auftraggeber sicher, dass diese während der Vertragslaufzeit wirksam bestehen (z. B. Zahlungen, Verlängerungen, Nutzungsbedingungen). Entstehen Störungen durch fehlende oder abgelaufene Lizenzen/Abos, stellt dies keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers dar.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln, nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und Dritten nur offenzulegen, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Einklang mit den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO. Näheres ergibt sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers unter poetschke-it.de/datenschutz.

(3) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO. Ohne einen solchen AVV werden keine entsprechenden Auftragsverarbeitungsleistungen erbracht.

§ 11 Gewährleistung und Haftung (B2B)

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen, soweit in diesen AGB oder in Individualvereinbarungen nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Der Auftraggeber hat Leistungen nach Erhalt bzw. Go-Live unverzüglich im Rahmen des Zumutbaren zu prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Werktagen in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Regelungen zur Abnahme (§ 7) bleiben unberührt.

(3) Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung (soweit anwendbar). Voraussetzung für weitergehende Rechte (z. B. Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, soweit gesetzlich erforderlich. Mängelansprüche entfallen, soweit der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen an der vertragsgegenständlichen Lösung vornehmen oder Eingriffe/Updates durchführen und hierdurch der Mangel verursacht oder die Analyse/Nacherfüllung wesentlich erschwert wird, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Eingriff nicht ursächlich war.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und sonstige vertragliche Ansprüche beträgt ein (1) Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(5) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz).

(6) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(7) Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber angefallen wäre, sofern und soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich als Managed Service vom Auftragnehmer übernommen wurde.

(8) Für mittelbare Schäden, Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit nicht, soweit gesetzlich zulässig.

(9) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen von Projektleistungen haftet, ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach insgesamt auf die für das konkrete Projekt gezahlte Vergütung begrenzt. Absatz (5) bleibt unberührt.

(10) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen fortlaufender Managed Services haftet, ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach insgesamt auf die vom Auftraggeber innerhalb der letzten zwölf (12) Monate vor Eintritt des Schadensereignisses für den betreffenden Managed-Service-Vertrag gezahlten Entgelte begrenzt. Absatz (5) bleibt unberührt.

(11) Die Haftung des Auftragnehmers bei Übernahme einer Garantie, bei Arglist sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

(12) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten des Auftragnehmers.

§ 12 Laufzeit, Kündigung und Übergabe (Exit)

(1) Festpreisprojekte enden mit vollständiger Leistungserbringung und – soweit vereinbart oder gesetzlich vorgesehen – mit Abnahme des Werks.

(2) Care-/Managed-Services-Verträge haben eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten ab Go-Live. Danach können sie von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug ist oder wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung nachhaltig verletzt.

(4) Nach Vertragsbeendigung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Wunsch in einem angemessenen, technisch sinnvoll erforderlichen Umfang bei der Übergabe („Exit“). Dazu können – abhängig vom vereinbarten Leistungsumfang – insbesondere gehören:

  • Übergabe/Übertragung von Domain-/DNS-Verwaltung, sofern diese durch den Auftragnehmer geführt wurde,
  • Export von Inhalten und Daten im vereinbarten Format,
  • Herausgabe vorhandener Backups im vereinbarten Umfang,
  • Bereitstellung einer technischen Kurzdokumentation („Runbook“) zur Inbetriebnahme bei einem Nachfolger.

(5) Weitergehende Unterstützungsleistungen (z. B. Migration zu einem neuen Anbieter, umfangreiche Dokumentation, Anpassung oder Austausch von Komponenten, Schulungen) sind gesondert nach Zeit- und Materialaufwand zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(6) Eine Herausgabe interner Repositories, interner Deploy-Tokens, interner Automatisierungen, Build- und Deployment-Skripte oder vertraulicher Betriebsdokumentationen schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Übergabe erfolgt im Übrigen ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang; Rechte Dritter, insbesondere aus Lizenzverträgen über kommerzielle oder kostenpflichtige Drittsoftware, bleiben unberührt. Soweit zur weiteren Nutzung durch den Auftraggeber eigene Lizenzen erforderlich sind, ist der Auftraggeber für deren Erwerb selbst verantwortlich.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Vertragssprache ist Deutsch.

(4) Der Auftraggeber darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

(5) Soweit diese AGB Textform vorsehen, bedeutet dies Textform im Sinne des § 126b BGB (z. B. E-Mail).

(6) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen der Textform, soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses.

(7) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die jeweilige gesetzliche Regelung.